Leere TSE Boxen

TSE Nachrüstung abgeschlossen

Ursprünglich galt laut §146a Abs. 1 der Abgabenordnung die Pflicht zum Einbau der der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 01.01.2020. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch gar kein zugelassenes System verfügbar. Daher wurde durch das Bundesfinanzministerium bereits Anfang November 2019 die Einbaufrist auf den 30.09.2020 verschoben.

Fast alle Bundesländer haben sich entschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine weiterführende Fristverlängerung bis 31.03.2021 zu gewähren. Diese Verlängerung war in den meisten Bundesländern an bestimmte Bedingungen gekoppelt.

Derzeit gibt es noch die Möglichkeit mit Verweis auf §148 der Abgabenordnung eine Fristverlängerung bis 30.09.2021 zu beantragen. Diese wird nach aktueller Erfahrung nur mit glaubhaftem Verweis auf eine Cloud-TSE erteilt. Bei Ablehnung habe ich bislang eine stillschweigende Verlängerung bis 31.05.2021 erlebt.

In den letzten Jahren gab es zunehmend mehr Anbieter, die cloudbasierte-virtuelle- Kassen angeboten haben. Diese werden auch gerne i-Pad-Kassen genannt. Wobei das Tablet nur eine Fernbedienung für die virtuelle Kasse darstellt.

Nun ist es schwierig eine physische Hardware (TSE) an eine virtuelle Kasse anzubinden. Daher gibt es Entwicklungen für virtuelle Cloud-TSE. Bislang hat es noch keines dieser Systeme zur Zulassung geschafft. Es ist auch nicht sicher, ob dies je passiert.

Wir haben keine einzige cloudbasierte Kasse je verkauft. Das Thema Cloud-TSE betrifft uns und unsere Kunden also nicht. Eine Fristverlängerung für den Einbau einer TSE nach dem 31.05.2021 wird es für unsere Kunden nicht geben.