Änderungen 2020

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ ändert einige Paragraphen der Abgabenordnung. Ein großer Teil dieser Änderungen wird zum 01.01.2020 wirksam.

Belegpflicht §146a Abs. 2 AO

Mit Beginn des Jahres 2020 muss für jeden Verkaufsvorgang grundsätzlich ein Beleg erstellt und ausgegeben werden. Unter bestimmten Umständen kann man sich auf Antrag davon befreien lassen.

Meldepflicht §146a Abs. 4 AO

Mit Beginn des Jahres 2020 muss jede Kasse unter Angabe folgender Informationen an das Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung muss bis zum 31.01.2020 auf dem amtlichen Vordruck erfolgt sein.

  1. Name des Steuerpflichtigen (Firma)
  2. Steuernummer des steuerpflichtigen (Firma)
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (siehe nächster Abschnitt)
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  6. Seriennummer der Systeme
  7. Datum der Anschaffung
  8. Datum der Außerbetriebnahme (im Falle dessen innerhalb eines Monats)

zertifiziertes Sicherheitsmodul §146a Abs. 1 AO

Mit Beginn des Jahres 2020 muss in jede elektronische Kasse ein zertifiziertes elektronisches Sicherheitsmodul eingebaut sein. Das BSI arbeitet derzeit noch an den technischen Beschreibungen. Eine Fertigstellung wird für den Herbst 2019 erwartet. Danach können die Hersteller anfangen entsprechende Geräte zu entwickeln, zu zertifizieren und zu produzieren.

Eine Verschiebung des Termins um mindestens 1 Jahr ist also wahrscheinlich.

Für Kassen die GDPdU /GoBD tauglich sind, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2022. Die Möglichkeit der Nachrüstung ist wahrscheinlich.

Update 09.09.2019

Es gibt Gerüchte, dass sich die ersten zwei Systeme in der Zertifizierung durch das BSI befinden. Auf den Seiten des BSI lässt sich jedoch keine Information dazu finden.

Update 04.10.2019

Gerüchteweise wurde ein „Nicht beanstandungs Erlass“ ausgesprochen. Sofern das stimmt, wird bis ende September 2020 nicht beanstandet, wenn die TSE abweichend vom Gesetzestext noch nicht eingebaut ist. Eine Bestätigung steht noch aus.

Update 07.11.2019

Das erwartere Schreiben zur Nichtbeanstandungsregelung wurde publiziert. Die TSE muss schnellstmöglich eingebaut werden spätestens jedoch bis zum 30.09.2020. Die Mitteilung über die vorhanden Kassen (§146a Abs. 4 AO) ist bis auf Wideruf ausgesetzt.
Bundessteuerblatt Teil 1