Es gibt Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine.
Ein Einzweck-Gutschein bezieht sich auf ein konkretes Produkt oder Dienstleistung. Es liegen also nur Produkterwerb und Lieferung zeitlich versetzt. Der Produkterwerb ist ganz normal zu versteuern.
Ein Mehrzweckgutschein – das sind mit Abstand die meisten – entspricht einem Geldwechsel. Er kann für den freien Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Dieser Gutschein ist steuerfrei.
Der Verkauf und auch die Einlösung eines Gutscheines erfolgen immer zum gleichen Steuersatz. Aus Sicht der Kasse handelt es sich bei einem Gutschein um eine Ware. Verkauf und auch Einlösung werden also in den Warenkorb gelegt und anschließend mit einer Zahlungsart abgeschlossen.
Die Logik des Gutscheins ist also die gleiche wie beim Flaschenpfand. Beim Verkauf ist der Zahlbetrag Positiv und bei der Einlösung negativ.
Teileinlösungen eines Gutscheines sind formal nicht möglich. Eine Barsauzahlung sollte dringend vermieden werden! Es wird also immer der gesamte Gutschein angenommen und ein neuer Gutschein über den verbliebenen Restbetrag ausgegeben.
Ein physischer Gutschein dessen Wertangabe (handschriftlich) verändert wurde ist ein neuer Gutschein.
Ausnahme: Können mit dem Mehrzweckgutschein ausschließlich Waren eines konkret definierten Steuersatzes erworben werden, dann ist auch schon der Gutschein entsprechend zu versteuern. Da ein Gutschein üblicher Weise drei Jahre Gültig ist, kommt dies in der Praxis kaum vor.